Stellt ein Hersteller nach dem Inverkehrbringen fest, dass vom Produkt trotz Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwender oder Dritter ausgeht, hat er das Produkt dem zuständigen Vollzugsorgan zu melden, damit es gegebenenfalls zurückgerufen werden kann (vgl. Art. 3-8 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 [PrSG, SR 930.11]). Dem Gesagten zufolge kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er zwischen 2017 und 2018 eine Steckdosenleiste installiert hat, die keinen Überstromschutz aufwies.