Ein Endkunde muss sich darauf verlassen können, dass ein Produkt, das die Konformitätsprüfung erfolgreich bestanden hat und legal in Verkehr gebracht wurde, die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Stellt ein Hersteller nach dem Inverkehrbringen fest, dass vom Produkt trotz Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwender oder Dritter ausgeht, hat er das Produkt dem zuständigen Vollzugsorgan zu melden, damit es gegebenenfalls zurückgerufen werden kann (vgl. Art. 3-8 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 [PrSG, SR 930.11]).