Mit der Gewährung solcher Übergangsfristen nehmen die Behörden gewisse Risiken aufgrund einer Güterabwägung in Kauf. Die Norm SN SEV 1011:2009/A1:2012 richtet sich zudem an sog. Wirtschaftsakteure (wie Hersteller, Importeure und Händler) und nicht an Endkunden (vgl. dazu Art. 2 der [eidgenössischen] Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse vom 25. November 2015 [NEV, SR 734.26]). Ein Endkunde muss sich darauf verlassen können, dass ein Produkt, das die Konformitätsprüfung erfolgreich bestanden hat und legal in Verkehr gebracht wurde, die Sicherheitsanforderungen erfüllt.