Entgegen der Annahme des Starkstrominspektors ergibt sich aus diesen Rechtsgrundlagen nicht, dass ein Endkunde ein elektrisches Erzeugnis, dessen Konformität beim Inverkehrbringen bestätigt worden war und das äusserlich keine Sicherheitsmängel aufweist, ab 2012 (oder allenfalls 2016) nicht mehr verwenden durfte. Es wäre denn auch widersinnig, wenn entsprechende Produkte, die noch keinen Überstromschutz aufwiesen, bis am 31. Dezember 2018 noch verkauft, aber von den Endkunden nicht mehr hätten benutzt werden dürfen. Mit der Gewährung solcher Übergangsfristen nehmen die Behörden gewisse Risiken aufgrund einer Güterabwägung in Kauf.