Gemäss Art. 5 NIV sorgt der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter dafür, dass die elektrischen Installationen ständig diesen Anforderungen von Art. 3 entsprechen. Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). 6.3. Gemäss der technischen Norm SN SEV 1011:2009/A1:2012 (SN = nationale Norm; SEV = Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, heute - 11 -