6.2. Für den Bereich von Niederspannungsinstallationen umschreibt ferner Art. 3 der (eidgenössischen) Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs-Instal- lationsverordnung, NIV, SR 734.27) die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit wie folgt: Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden. Gemäss Art.