Die Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" 12-15 (abrufbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021) enthält in Ziffer 2 folgende Grundsätze: Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können (Abs. 1). Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.