instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen (Art. 21 Brandschutznorm). Nach Art. 48 sind haustechnische Anlagen, worunter auch die elektrischen Anlagen gehören (Art. 47 lit. d), so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben (Abs. 1). Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen (Abs. 2).