Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (Abs. 2). Nach Art. 20 Brandschutznorm sind Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese - 10 -