6.1.3. Die Brandschutznorm 1-15 der VKF vom 1. Januar 2015 (abrufbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021) umschreibt die Schutzziele in Art. 8 wie folgt: Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, das (a.) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; (b.) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; (c.) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; (d.) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;