(c) Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden; (d) Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind; (e) eine -9- wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird (§ 3 Abs. 1 mit der Marginalie "baulicher und betrieblicher Brandschutz"). Die Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz richten sich an Eigentümer, Besitzer, Benützer und überdies an alle Personen, die bei Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind (§ 7).