6. 6.1. 6.1.1. Das (aargauische) Brandschutzgesetz bezweckt den Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brand- und Explosionsschäden (§ 1). Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden (§ 2 Abs. 1). Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass (a) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird; (b) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist; (c) Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden;