5.2. Eine Aufhebung und Rückweisung des Verfahrens ist nur möglich, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Nachdem das Berufungsgericht die angefochtenen Punkte im vorliegenden Verfahren umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ein reformatorisches Urteil (Art. 408 StPO) fällen kann, wären allfällige Begründungsmängel ohne weiteres heilbar. Die damit verbundene Verkürzung des Instanzenzugs ist hinzunehmen. Schon aus diesem Grund fällt die beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils ausser Betracht.