5. 5.1. Der Beschuldigte macht ferner geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die rechtliche Subsumtion nicht genügend begründet habe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe insbesondere nicht hervor, inwiefern die fragliche Elektroinstallation -8- rechtswidrig gewesen sei und für welche brennbaren Gebäudeteile oder Gegenstände durch diese eine erhebliche Entzündungsgefahr bestanden habe. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die Ursache der Feuersbrunst zu klären. Das Urteil sei aus diesem Grund aufzuheben (Berufungsbegründung Ziffern 26 ff.).