verwendet hat, die keinen Überstromschutz aufweisen. Ferner wird ausgeführt, der Beschuldigte habe die beiden Steckdosenleisten mit 10 A Nennstrom mit 180% Nennstrom dauerhaft belastet und damit die Herstellervorgaben missachtet (UA act. 37 f.). Im konkreten Fall blieb die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch innerhalb der ergänzten Anklage. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abklärte, sie die Subsumtion ausreichend begründete und sie auf die Brandschutzvorschriften der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen (VKF) abstellen durfte, betrifft nicht den Anklagegrundsatz.