Zwar wurde in der Anklageschrift nicht detailliert dargelegt, inwiefern die vom Beschuldigten erstellte und in Betrieb genommene Elektroinstallation den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Aufgrund des Fachberichts des Starkstrominspektors vom 1. November 2019 musste dem Beschuldigten jedoch zu jedem Zeitpunkt klar sein, was ihm diesbezüglich vorgeworfen wird, nämlich, dass er ein Verlängerungskabel und Steckdosenleisten mit einem Kabelquerschnitt von 1 mm2 fest verlegt hat; dass er ein entzündbares Kabel zwischen zwei Brandabschnitten verlegt und durch eine Wand geführt hat; dass er (zwei) Steckdosenleisten hintereinander geschaltet hat; und dass er veraltete Steckdosenleisten