4. 4.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine Verurteilung wegen eines anderen als des in der Anklage genannten Straftatbestands sei dann möglich, wenn die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion benötigt würden, in der Anklageschrift vollständig aufgeführt seien. Daran fehle es im konkreten Fall. Vorliegend seien weder die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion benötigt würden, vorhanden, noch habe die Vorinstanz eine konkrete Subsumtion vorgenommen.