Die von ihm in diesem Zusammenhang erstellte Elektroinstallation habe den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Durch diese Installation habe für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände eine erhebliche Entzündungsgefahr bestanden, weshalb es in der Folge auch zu einem Brandausbruch gekommen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch.