3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen § 26 und § 7 gemäss dem (aargauischen) Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz vom 21. Februar 1989 (Brandschutzgesetz, BSG; SAR 585.100) i.V.m. § 1 der kantonalen Brandschutzverordnung vom 23. März 2005 (BSV; SAR 585.113) und Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinien 12-15 der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen schuldig gesprochen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe in der Tiefgarage seines Einfamilienhauses einen Partyraum eingerichtet. Die von ihm in diesem Zusammenhang erstellte Elektroinstallation habe den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt.