1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Damit einhergehend sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Da auch ein Vergehen Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen. Die Einschränkung der Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO greift nicht. -6-