1. Ziff. 2, 3.1., 3.2., 4 und 5 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2021 (Verfahren Nr. aaa) seien aufzuheben und der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und die Kosten der Verteidigung in der Höhe von CHF 12'592.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) sind dem Berufungskläger zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. -5- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.