2. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das aargauische Brandschutzgesetz (BSG) gemäss § 26 und 7 i.V.m. § 1 der kantonalen Brandschutzverordnung (BSV) i.V.m. Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinien 12- 15 (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen.