Den Brand konnte der Beschuldigte nicht mehr aus eigener Kraft löschen, weshalb die Feuerwehr anvisiert wurde. Am Haus entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 200'000. 2.3. Am 15. Juni 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm statt. Dieser erkannte gleichentags: -4- 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen.