Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.217 (ST.2020.90; StA.2020.809) Urteil vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1972, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 1. Juli 2020 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Der Beschuldigte hat im Jahr 2017 oder 2018 in der Tiefgarage seines Einfamilienhauses […] in R. einen Partyraum eingerichtet. Dafür hat er ein Elektrokabel vom Waschraum durch ein Loch in der Wand zum Partyraum gezogen. Diese Elektroinstallation wurde durch keine entsprechend ausgebildete Fachperson geprüft und entsprach auch nicht den Sicherheitsvorschriften. An das Elektrokabel schloss der Beschuldigte eine Steckerleiste und daran wiederum zwei Heizschirme an. Weiter waren noch diverse EDV-Geräte an der Steckerleiste eingesteckt. Die Steckerleiste war für 2300 W ausgelegt, die beiden Heizschirme benötigten jedoch zusammen 4200 W, womit die Steckerleiste massiv überlastet wurde. Aufgrund dieser Überbelastung kam es dann am 19. Oktober 2019 im Partyraum zu einem Brand, nachdem der 13-jährige Sohn des Beschuldigten die beiden Heizpilze in Betrieb genommen hatte. Dieser Brand konnte durch den Beschuldigten nicht mehr aus eigener Kraft gelöscht werden, weshalb die Feuerwehr anvisiert wurde. Am Haus entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 200'000. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 222 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 760.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 7'000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 7'800.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […] 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Haupt- verfahrens an das Bezirksgericht Kulm. 2. 2.1. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Kulm vom 18. Dezember 2020 wies dieses die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. 2.2. Am 29. Januar 2021 ergänzte die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt folgendermassen (Änderungen kursiv): Fahrlässige Verursachung einer Feuerbrunst Der Beschuldigte hat im Jahr 2017 oder 2018 in der Tiefgarage seines Einfamilienhauses […] in R. einen Partyraum eingerichtet. Dafür hat er ein Elektrokabel vom Waschraum durch ein Loch in der Wand zum Partyraum gezogen. Diese Elektroinstallation wurde durch keine entsprechend ausgebildete Fachperson geprüft und entsprach auch nicht den Sicherheitsvorschriften. An das Elektrokabel schloss der Beschuldigte eine Steckerleiste und daran wiederum zwei Heizschirme an. Weiter waren noch diverse EDV-Geräte an der Steckerleiste eingesteckt. Die Steckerleiste war für 2300 W ausgelegt, die beiden Heizschirme benötigten jedoch zusammen 4200 W, womit die Steckerleiste massiv überlastet wurde. Indem der Beschuldigte diese Elektroinstallation nicht durch eine Fachperson prüfen liess und die Steckerleiste, welche für 2300 W ausgelegt ist, mit über 4200 W belastete, hat er pflichtwidrig gehandelt. Aufgrund dieser Überbelastung kam es dann am 19. Oktober 2019 im Partyraum zu einem Brand, nachdem der 13-jährige Sohn des Beschuldigten die beiden Heizpilze in Betrieb genommen hatte. Dies war für den Beschuldigten voraussehbar, so gehört es zum Allgemeinwissen, dass nicht fachgerechte Elektroinstallationen gefährlich sind. Weiter hätte er diesen Brand verhindern können, wenn er die Elektroinstallation durch eine Fachperson hätte prüfen lassen und die Steckerleiste mit den Heizpilzen nicht überlastet hätte. Den Brand konnte der Beschuldigte nicht mehr aus eigener Kraft löschen, weshalb die Feuerwehr anvisiert wurde. Am Haus entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 200'000. 2.3. Am 15. Juni 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm statt. Dieser erkannte gleichentags: -4- 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das aargauische Brandschutzgesetz (BSG) gemäss § 26 und 7 i.V.m. § 1 der kantonalen Brandschutzverordnung (BSV) i.V.m. Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinien 12- 15 (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verur- teilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 4. Die Verfahrenskosten bestehend aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) den anderen Auslagen Fr. 66.00 Total Fr. 1'766.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.4. Gegen dieses ihm am 25. Juni 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 2. Juli 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. August 2021 zugestellt. 3. 3.1. Am 13. September 2021 erklärte der Beschuldigte Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Ziff. 2, 3.1., 3.2., 4 und 5 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2021 (Verfahren Nr. aaa) seien aufzuheben und der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und die Kosten der Verteidigung in der Höhe von CHF 12'592.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) sind dem Berufungskläger zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. -5- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft die Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Verfügung vom 8. November 2021 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass entgegen der ursprünglichen Annahme kein Anwendungsfall von Art. 398 Abs. 4 StPO vorliege, weshalb das Ober- gericht den Fall in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfe. Gleichzeitig wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind. Unter gleichem Datum wurde der Starkstrominspektor ersucht, verschiedene technische Normen einzureichen. Diese gingen am 10. November 2021 ein. 3.4. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. November 2021 wurde der Starkstrominspektor um zusätzliche Auskünfte ersucht. Der entsprechende Bericht ging am 10. Dezember 2021 beim Obergericht ein. 3.5. Mit Eingabe vom 18. November 2021 beantragte der Beschuldigte das mündliche Verfahren. 3.6. Am 17. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Damit einhergehend sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Da auch ein Vergehen Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen. Die Einschränkung der Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO greift nicht. -6- 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen § 26 und § 7 gemäss dem (aargauischen) Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz vom 21. Februar 1989 (Brandschutzgesetz, BSG; SAR 585.100) i.V.m. § 1 der kantonalen Brandschutzverordnung vom 23. März 2005 (BSV; SAR 585.113) und Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinien 12-15 der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen schuldig gesprochen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe in der Tiefgarage seines Einfamilienhauses einen Partyraum eingerichtet. Die von ihm in diesem Zusammenhang erstellte Elektroinstallation habe den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Durch diese Installation habe für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände eine erhebliche Entzündungsgefahr bestanden, weshalb es in der Folge auch zu einem Brandausbruch gekommen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 4. 4.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine Verurteilung wegen eines anderen als des in der Anklage genannten Straftatbestands sei dann möglich, wenn die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion benötigt würden, in der Anklageschrift vollständig aufgeführt seien. Daran fehle es im konkreten Fall. Vorliegend seien weder die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion benötigt würden, vorhanden, noch habe die Vorinstanz eine konkrete Subsumtion vorgenommen. Es sei zudem fraglich, ob Brandschutzvorschriften der VKF als Quellen von Sorgfaltsnormen und damit als Grundlage für eine Bestrafung in Frage kämen (Berufungs- begründung Ziffern 39 ff.). 4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine -7- fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 4.3. In der ergänzten Anklage vom 29. Januar 2021 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er eine Elektroinstallation in Betrieb genommen hat, die nicht den Sicherheitsvorschriften entsprach und die er auch nicht durch eine Fachperson habe prüfen lassen. Dabei hätte er – so der Anklage- vorwurf – wissen müssen, dass nicht fachgerechte Elektroinstallationen gefährlich sind (GA act. 17 f.). Der Beschuldigte hätte den Brand gemäss den Ausführungen in der ergänzten Anklage verhindern können, wenn er die Elektroinstallation durch eine Fachperson hätte prüfen lassen und die Steckerleiste mit den Heizpilzen nicht überlastet hätte. Zwar wurde in der Anklageschrift nicht detailliert dargelegt, inwiefern die vom Beschuldigten erstellte und in Betrieb genommene Elektroinstallation den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Aufgrund des Fachberichts des Starkstrominspektors vom 1. November 2019 musste dem Beschul- digten jedoch zu jedem Zeitpunkt klar sein, was ihm diesbezüglich vorgeworfen wird, nämlich, dass er ein Verlängerungskabel und Steck- dosenleisten mit einem Kabelquerschnitt von 1 mm2 fest verlegt hat; dass er ein entzündbares Kabel zwischen zwei Brandabschnitten verlegt und durch eine Wand geführt hat; dass er (zwei) Steckdosenleisten hintereinander geschaltet hat; und dass er veraltete Steckdosenleisten verwendet hat, die keinen Überstromschutz aufweisen. Ferner wird ausgeführt, der Beschuldigte habe die beiden Steckdosenleisten mit 10 A Nennstrom mit 180% Nennstrom dauerhaft belastet und damit die Herstellervorgaben missachtet (UA act. 37 f.). Im konkreten Fall blieb die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch innerhalb der ergänzten Anklage. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abklärte, sie die Subsumtion ausreichend begründete und sie auf die Brandschutzvorschriften der Vereinigung der Kantonalen Feuerver- sicherungen (VKF) abstellen durfte, betrifft nicht den Anklagegrundsatz. 5. 5.1. Der Beschuldigte macht ferner geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die rechtliche Subsumtion nicht genügend begründet habe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe insbesondere nicht hervor, inwiefern die fragliche Elektroinstallation -8- rechtswidrig gewesen sei und für welche brennbaren Gebäudeteile oder Gegenstände durch diese eine erhebliche Entzündungsgefahr bestanden habe. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die Ursache der Feuersbrunst zu klären. Das Urteil sei aus diesem Grund aufzuheben (Berufungsbegründung Ziffern 26 ff.). 5.2. Eine Aufhebung und Rückweisung des Verfahrens ist nur möglich, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Nachdem das Berufungsgericht die angefochtenen Punkte im vorliegenden Verfahren umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ein reformatorisches Urteil (Art. 408 StPO) fällen kann, wären allfällige Begründungsmängel ohne weiteres heilbar. Die damit verbundene Verkürzung des Instanzenzugs ist hinzunehmen. Schon aus diesem Grund fällt die beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils ausser Betracht. 5.3. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Ursache der Feuersbrunst zu klären, beruft er sich sinngemäss auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO. Dabei verkennt er, dass ein Schuldspruch wegen einer Widerhandlung gegen die Brandschutzvorschriften i.S.v. § 26 Brandschutzgesetz keinen Brand voraussetzt. Es handelt sich dabei vielmehr um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Brandschutz- bestimmungen, deren Verletzung unter Strafe gestellt wird, dienen dem vorbeugenden Brandschutz. Es besteht somit unter den Aspekten des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes kein Anlass, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. 6.1.1. Das (aargauische) Brandschutzgesetz bezweckt den Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brand- und Explosionsschäden (§ 1). Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden (§ 2 Abs. 1). Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass (a) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird; (b) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist; (c) Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden; (d) Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind; (e) eine -9- wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird (§ 3 Abs. 1 mit der Marginalie "baulicher und betrieblicher Brandschutz"). Die Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz richten sich an Eigentümer, Besitzer, Benützer und überdies an alle Personen, die bei Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind (§ 7). 6.1.2. Gemäss § 1 der (aargauischen) Brandschutzverordnung gelten im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes (a) die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien, wie sie vom Interkantonalen Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) gestützt auf Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 beschlossen wurden und (b) die Bestimmungen dieser Verordnung. Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) wurden durch das IOTH mittels Beschluss vom 18. September 2014 als verbindlich erklärt und in Kraft gesetzt. Soweit einzelne Brandschutzrichtlinien seither durch die VKF revidiert wurden, hat das IOTH diese Änderungen ebenfalls für verbindlich erklärt (vgl. unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021). Damit kann entgegen der Auffassung des Beschuldigten auf die VKF-Brandschutzvorschriften abgestellt werden. 6.1.3. Die Brandschutznorm 1-15 der VKF vom 1. Januar 2015 (abrufbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021) umschreibt die Schutzziele in Art. 8 wie folgt: Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, das (a.) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; (b.) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; (c.) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; (d.) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt; (e.) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird. Art. 19 äussert sich sodann zur Sorgfaltspflicht wie folgt: Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosions- gefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können (Abs. 1). Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (Abs. 2). Nach Art. 20 Brandschutznorm sind Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese - 10 - instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen (Art. 21 Brand- schutznorm). Nach Art. 48 sind haustechnische Anlagen, worunter auch die elektrischen Anlagen gehören (Art. 47 lit. d), so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben (Abs. 1). Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Bean- spruchungen genügen (Abs. 2). Nach Art. 55 sind Eigentümer- und Nutzer- schaft verantwortlich, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer aus- reichenden Brandsicherheit notwendig sind. Die Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" 12-15 (abrufbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vor- schriften/, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021) enthält in Ziffer 2 folgende Grundsätze: Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können (Abs. 1). Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebs- bereit sind (Abs. 3). 6.2. Für den Bereich von Niederspannungsinstallationen umschreibt ferner Art. 3 der (eidgenössischen) Verordnung über elektrische Niederspan- nungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs-Instal- lationsverordnung, NIV, SR 734.27) die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit wie folgt: Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden. Gemäss Art. 5 NIV sorgt der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter dafür, dass die elektrischen Installationen ständig diesen Anforderungen von Art. 3 entsprechen. Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). 6.3. Gemäss der technischen Norm SN SEV 1011:2009/A1:2012 (SN = nationale Norm; SEV = Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, heute - 11 - Electrosuisse), die am 1. Dezember 2012 in Kraft trat, müssen Steckdosen- leisten mit 10 A Bemessungsstrom einen Überstromschutz aufweisen (Ziffer 6). Produkte, die nur nach der (ursprünglichen) Norm SN SEV 1011:2009 und den IEC-Normen (IEC = International Electrotechnical Commission) ausgelegt und geprüft worden sind, durften gemäss dem Vorwort der Norm SN SEV 1011:2009/A1:2012 noch bis am 31. Dezember 2015 hergestellt und importiert werden. Gemäss der Mitteilung 3/2013 "Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke" des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (abrufbar unter https://www.es- ti.admin.ch/de/dokumentation/esti-mitteilungen/2013, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021) mussten die betreffenden Produkte bis am 31. Dezember 2018 aus dem Verkauf und aus den Läden zurückgezogen sein. Entgegen der Annahme des Starkstrominspektors ergibt sich aus diesen Rechtsgrundlagen nicht, dass ein Endkunde ein elektrisches Erzeugnis, dessen Konformität beim Inverkehrbringen bestätigt worden war und das äusserlich keine Sicherheitsmängel aufweist, ab 2012 (oder allenfalls 2016) nicht mehr verwenden durfte. Es wäre denn auch widersinnig, wenn entsprechende Produkte, die noch keinen Überstrom- schutz aufwiesen, bis am 31. Dezember 2018 noch verkauft, aber von den Endkunden nicht mehr hätten benutzt werden dürfen. Mit der Gewährung solcher Übergangsfristen nehmen die Behörden gewisse Risiken aufgrund einer Güterabwägung in Kauf. Die Norm SN SEV 1011:2009/A1:2012 richtet sich zudem an sog. Wirtschaftsakteure (wie Hersteller, Importeure und Händler) und nicht an Endkunden (vgl. dazu Art. 2 der [eidgenössischen] Verordnung über elektrische Niederspannungs- erzeugnisse vom 25. November 2015 [NEV, SR 734.26]). Ein Endkunde muss sich darauf verlassen können, dass ein Produkt, das die Konformitätsprüfung erfolgreich bestanden hat und legal in Verkehr gebracht wurde, die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Stellt ein Hersteller nach dem Inverkehrbringen fest, dass vom Produkt trotz Konformitäts- erklärung bzw. Zertifizierung eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwender oder Dritter ausgeht, hat er das Produkt dem zuständigen Vollzugsorgan zu melden, damit es gegebenenfalls zurückgerufen werden kann (vgl. Art. 3-8 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 [PrSG, SR 930.11]). Dem Gesagten zufolge kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er zwischen 2017 und 2018 eine Steckdosenleiste installiert hat, die keinen Überstromschutz aufwies. 6.4. Die vom Beschuldigten verwendete Steckdosenleiste war für 10 A zugelassen. Sie war somit ausgelegt für eine maximale Leistung von 2300 W (230 V x 10 A). Sie wurde jedoch mit zwei Heizpilzen zu je 2100 W, d.h. mit total 4200 W, belastet. Die Steckdosenleiste war damit zu rund 180% belastet (4200 W / 2300 W) bzw. zu rund 80% überlastet (vgl. auch Bericht Starkstrominspektor vom 21. Oktober 2019, S. 2 f. [act. UA 36 f.]; Bericht - 12 - Starkstrominspektor vom 5. Dezember 2021, S. 4). In der ergänzten Anklage wird dem Beschuldigten zwar vorgeworfen, er habe die Steckdosenleiste übermässig belastet, es war jedoch nachweislich nicht der Beschuldigte selbst, der die beiden Heizpilze am Tag des Brandes in Betrieb gesetzt hat (vgl. UA act. 43 f., Frage 7), weshalb dem Beschuldigten nicht vorgeworfen kann, er habe die Elektroinstallation selber überlastet. Nicht rechtsgenüglich angeklagt ist der denkbare Vorwurf, der Beschuldigte habe seinen Sohn nicht hinreichend instruiert oder er habe zu wenig Rücksicht genommen auf einen voraussehbaren Fehlgebrauch der Anlage durch eine Drittperson. Auch in dieser Hinsicht kann dem Beschuldigten somit keine Widerhandlung i.S.v. § 26 des aargauischen Brandschutz- gesetzes (BSG) vorgeworfen werden. 6.5. Ein Kabel muss unter anderem so beschaffen sein, dass es nicht wesentlich zur Brandentwicklung beiträgt. Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten in die Klassen A1, A2, B, C, D und E eingeteilt. Der Beitrag zum Brand nimmt von der Klassifikation A1 nach Klassifikation E zu (Ziffer 2.2.2 der Brandschutzrichtlinie "Baustoffe und Bauteile" 13-15 der VKF vom 1. Januar 2015, abrufbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021). Das fragliche Kabel mit Isolierhüllen und Mantel aus PVC weist nach Feststellungen des Starkstrominspektors die Brandklasse E bzw. Eca auf ("ca" weist auf die [hier nicht weiter interessierende] Korrosivität bzw. auf die Gefahr des Auftretens korrosiver Brandgase hin). Der Buchstabe E steht für Bauprodukte, die in der Lage sind, für eine kurze Zeit dem Angriff durch eine kleine Flamme ohne wesentliche Flammenausbreitung standzuhalten (Anhang zu Ziff. 2.2.2 der Brandschutzrichtlinie "Baustoffe und Bauteile" 13-15). Der Buchstabe E weist somit auf eine vergleichsweise leichte Entzündbarkeit hin (Bericht Starkstrominspektor vom 5. Dezember 2021 S. 5). Es macht grundsätzlich Sinn, dass leicht entzündbare Kabel nur innerhalb eines Brandabschnitts verlegt werden dürfen, besteht doch sonst die Gefahr, dass der Brand über das entzündbare Kabel von Brandabschnitt zu Brandabschnitt voranschreitet. Vorliegend zog der Beschuldigte das fragliche Kabel vom Waschraum seines Einfamilien- hauses durch ein Loch in der Trennwand in die Tiefgarage, die mit dem Doppeleinfamilienhaus verbunden ist (UA act. 16 f.). Zwischen der Einstellhalle und den angrenzenden Wohneinheiten sind Brandabschnitte zu bilden (vgl. Ziff. 3.7.3 und 3.7.12 der Brandschutzrichtlinie "Brandschutz- abstände Tragwerke Brandabschnitte" 15-15 vom 1. Januar 2017). Mithin zog der Beschuldigte das fragliche Kabel von einem Brandabschnitt in einen anderen. Jedoch vermochte die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall nicht nachzuweisen, dass das vom Beschuldigten verwendete Kabel den Anforderungen an die Flammwidrigkeit gemäss EN 60332 (EN = europäische Norm) nicht genügt. Der blosse Hinweis des Starkstromin- spektors auf die Brandklasse Eca vermag noch keinen Verstoss gegen Ziffer - 13 - 5.2.7.1.4 NIN 2015 zu belegen. Gemäss Ziffer 5.2.7.1.4 NIN 2020 gilt das vorgenannte Verbot im Übrigen nur für Kabel, die nicht wenigstens die Anforderungen gemäss SN EN 60332-1-2 oder mindestens der Klasse Eca entsprechen (SN EN = nationale Übernahme einer europäischen Norm). Weil das fragliche Kabel gemäss den Feststellungen des Starkstromin- spektors der Klasse Eca entspricht (Bericht vom 5. Dezember 2021, S. 2), lässt sich auch aus dieser neuen Regelung nicht ableiten, es dürfte nicht von einem Brandabschnitt in den anderen führen. 6.6. 6.6.1. Gemäss Ziffer 5.2.1.5.8 der Niederspannungs-Installationsnorm 2015 (NIN; SN 411000:2015), die mittlerweile durch die NIN 2020 (SN 411000:2020) abgelöst wurde, dürfen ortsveränderliche Leitungen generell nicht durch Wände geführt werden. Bei der NIN handelt es sich um eine private technische Normung des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (heute Electrosuisse). Privaten technischen Normen fehlt grundsätzlich die rechtliche Verbindlichkeit. Sie können jedoch indirekt Rechtswirkungen erzielen, wenn das anwendbare Recht auf solche Normen verweist. Das ist hier der Fall. Art. 3 NIV hält unter der Marginalie "Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit" das Folgende fest: Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei vorausseh- barem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (Abs. 1). Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC (International Electrotechnical Commission) und CENELEC (Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique). Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen (Abs. 2). Die NIN stellte eine solche schweizerische Norm dar, die den Stand der Technik widergibt. Entsprechend hat sie auch im konkreten Fall Geltung. Es ist deshalb zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen § 26 BSG vorzuwerfen ist, weil er ein ortsveränderliches Kabel durch die Wand gezogen hat. 6.6.2. Bei der vorgenannten Verletzung der Brandschutzbestimmungen handelt es sich um eine Übertretung. Die Strafverfolgung und Strafe verjährt gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Es stellt sich vorab die Frage, ob die Verjährung anlässlich des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Juni 2021 bereits eingetreten war. Nachdem dem Beschuldigten mit ergänztem Strafbefehl vom 29. Januar 2021 lediglich die nicht vorschriftsgemässe Installation ("Dafür hat er ein - 14 - Elektrokabel vom Waschraum durch ein Loch in der Wand zum Partyraum gezogen"), nicht aber die Inbetriebnahme derselben vorgeworfen wird, ist von einem Zustandsdelikt auszugehen. Der Zeitpunkt der Installation wird im Anklagesachverhalt sodann auf "im Jahr 2017 oder 2018" eingegrenzt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet es dem Gericht, von einem für den Beschuldigten belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung aller Beweise eine für ihn günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Vorliegend ist somit in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die nicht vorschriftsgemässe Installation in seinem Partyraum bereits vor dem 15. Juni 2018 und damit mehr als drei Jahre vor dem vorinstanzlichen Urteil des 15. Juni 2021 vorgenommen hat und die Verjährung gemäss Art. 109 StGB dementsprechend bereits eingetreten war. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das aargauische Brandschutzgesetz (BSG) gemäss § 26 i.V.m. §§ 1-3 und 7 BSG, § 1 der aargauischen Brandschutzverordnung (BSV); Art. 3 und 5 der eidgenössischen Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV); Art. 8, 19 f., 47 f. und Art. 55 der Brandschutznorm 1-15 der VKF vom 1. Januar 2015; Ziffern 2 Brandschutzrichtlinie 12-15 "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" der VKF vom 1. Januar 2017 und Ziffer 5.2.1.5.8 der Niederspannungs-Installationsnorm 2015 (NIN 2015; SN 411000:2015) freizusprechen. 7. 7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2; 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Die Berufung des Beschuldigten wird vorliegend gutgeheissen und er obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe vollum- fänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT, § 13 AnwT). Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor, weshalb sich der vom Verteidiger betriebene Aufwand als angemessen darstellen muss. - 15 - Mit an der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2022 eingereichter Kostennote macht der Verteidiger lic. iur. Remo Busslinger, Rechtsanwalt in […], einen Aufwand von 21.25 Stunden à Fr. 280.00, Auslagen von Fr. 178.50 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%, gesamthaft somit Fr. 6'640.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich als überhöht und ist zu reduzieren. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand für die Berufungs- anmeldung im Umfang von 0.5 Stunden ist grundsätzlich in der vorinstanzlichen Kostennote auszuweisen und daher in der Kostennote des Berufungsverfahrens zu streichen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Des Weiteren war der Verteidiger, welcher den Beschuldigten seit Beginn des Strafverfahrens vertrat, mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 12'592.00 zu entschädigen ist (vgl. Ziff. 8.2 hiernach), vertraut. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Unter den vorliegenden Umständen erscheint der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand für die Redaktion und Arbeit an der Berufungsantwort von 9.17 Stunden als überhöht und ist auch angesichts des Umfangs der Berufungsbegründung (ca. 7.5 Seiten) auf 6 Stunden zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 17.58 Stunden. Der für diesen Aufwand geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.00 ist auf den gesetzlich vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 220.00 zu kürzen (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Nach dem Gesagten ergibt sich ein aus der Staatskasse zu entschädigender Aufwand von Fr. 4'357.65 (inkl. Auslagen und MwSt.). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Berufung des Beschuldigten vorliegend gutgeheissen wird, ist das vorinstanzliche Urteil und damit der Schuldspruch des Beschuldigten aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Die Höhe der Entschädigung der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). - 16 - Der Beschuldigte ist für seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 12'592.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber. 9. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das aargauische Brandschutzgesetz (BSG) gemäss § 26 i.V.m. §§ 1-3 und 7 BSG, § 1 der aargauischen Brandschutzverordnung (BSV); Art. 3 und 5 der eidgenössischen Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV); Art. 8, 19 f., 47 f. und Art. 55 der Brandschutznorm 1-15 der VKF vom 1. Januar 2015; Ziffern 2 Brandschutzrichtlinie 12-15 "Brandverhütung und organisa- torischer Brandschutz" der VKF vom 1. Januar 2017 und Ziffer 5.2.1.5.8 der Niederspannungs-Installationsnorm 2015 (NIN 2015; SN 411000:2015) freigesprochen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 259.60, insgesamt Fr. 2'259.60, werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'357.65 zu entschädigen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten im Berufungsverfahren selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'766.00 werden auf die Staatskasse genommen. - 17 - 4.2. Dem Beschuldigten sind die Kosten seiner Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 12'592.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten im erstinstanzlichen Verfahren selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch