Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'425.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A., Rechtsanwältin Laura Jost, für das - 34 - obergerichtliche Verfahren für die Zeit vom 25. März 2022 bis 21. August 2022 eine Entschädigung von Fr. 490.00 auszurichten. 5.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. für das übrige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'407.85 zu bezahlen.