1. Der Beschuldigte ist der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägern A. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.