Nachdem die Vertretung von A. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch den von der KESB Oberaargau ernannten Rechtsanwalt Christophe Herzig sichergestellt wurde, durch welche Letzterer auch entschädigt wird, sind der Privatklägerin A. im erstinstanzlichen Verfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden (siehe dazu oben). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 33 - Das Obergericht erkennt: