Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Die Privatklägerin A. hat im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang ihres Obsiegens gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen, wenn sie diese rechtzeitig beantragt, beziffert und belegt hat (Art. 433 Abs. 1 StPO).