7.3.3. Für die Zeit ab 4. März 2022 – ohne die unter die unentgeltliche Rechtspflege fallende Zeit – hat die Privatklägerin A. im Umfang der Differenz ihres Obsiegens und Unterliegens einen Anspruch vom Beschuldigten auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist gestützt auf die eingereichte Kostennote unter Abzug des auf die unentgeltliche Rechtspflege entfallenden Anteils verpflichtet, der Privatklägerin A. für das Berufungsverfahren dem Ausgang des Verfahrens entsprechend im Umfang von ½ eine Parteientschädigung von Fr. 2'407.85 zu bezahlen. - 32 -