Ihr ist kein Schaden entstanden, den sie auf Grundlage von Art. 433 StPO geltend machen könnte und es geht nicht an, sie für Kosten zu entschädigen, die sie nicht getragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2 für den Fall der unentgeltlichen Rechtspflege). Schon gar nicht kann sie bei der KESB angefallene Kosten adhäsionsweise als eigene Zivilforderung gemäss Art. 122 StPO geltend machen, zumal es ihr an der Legitimation fehlt, im vorliegenden Strafverfahren in eigenem Namen einen allfälligen Regressoder Entschädigungsanspruch des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen.