433 Abs. 1 StPO entstanden, hat sie doch keine Anwaltskosten zu bezahlen. Ihr ist kein Schaden entstanden, den sie auf Grundlage von Art. 433 StPO geltend machen könnte und es geht nicht an, sie für Kosten zu entschädigen, die sie nicht getragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2 für den Fall der unentgeltlichen Rechtspflege).