7.3.2. Die Privatklägerin A. war während des Berufungsverfahrens bis zu ihrer Volljährigkeit am 3. März 2022 durch den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau als Prozessbeistand mit Prozessvollmacht eingesetzten Rechtsanwalt Christophe Herzig vertreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ihr im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden, hat sie doch keine Anwaltskosten zu bezahlen.