Vertretung innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Dies gälte auch dann, wenn die gesamten der Mutter angeblich abzugebenden Fr. 1'000.00 für Versicherungen sowie Steuern in vollem Umfang im Existenzminimum zu berücksichtigen wären. Mithin kann der Privatklägerin A. die unentgeltliche Rechtspflege nur bis zum 21. August 2022 gewährt werden. Gemäss eingereichter Kostennote beträgt die für die Zeit von 25. März 2022 bis 21. August 2022 geltend gemachte Entschädigung gerundet Fr. 490.00. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. hat der Beschuldigte, der sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 4 StPO).