Allerdings ist A. seit 22. August 2022 als medizinische Praxisassistentin bei einem Monatslohn von Fr. 4'600.00 brutto bzw. Fr. 4'235.15 netto, plus 13. Monatslohn, arbeitstätig. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Existenzminimums von Fr. 1'261.35 plus die gemäss eigenen Angaben bestehenden Wohnkosten von Fr. 500.00 ergäbe dies einen Überschuss von fast Fr. 2'500.00 pro Monat. Damit wäre sie ohne weiteres in der Lage, die anfallenden, angemessenen sowie notwendigen Aufwendungen für ihre - 31 -