7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 5'900.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'425.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht – trotz teilweise Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung im Umfang ihres Unterliegens der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5).