Unter Berücksichtigung der gestellten Anträge und deren Gewichtung erweist es sich als angemessen, dem überwiegend unterliegenden Beschuldigten ¾ und der Privatklägerin ¼ der gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 6'000.00 festzusetzenden obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund der der Privatklägerin zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (siehe dazu unten) ist der auf sie entfallende Anteil von Fr. 1'500.00 einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).