Die Berufung der Privatklägerin A. ist in Bezug auf die Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gutzuheissen, sie unterliegt indessen mit ihrem Antrag betreffend den zusätzlichen Schuldspruch wegen Schändung, eventualiter sexueller Nötigung. Ihr wird darüber hinaus nur eine Genugtuung in deutlich geringerem als von ihr beantragtem Umfang zugesprochen, während auf die vor Obergericht neu geltend gemachten Heilungskosten nicht einzutreten ist. - 30 -