Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist ganz überwiegend gutzuheissen. Sie obsiegt im Schuldpunkt sowie hinsichtlich der von ihr beantragten Landesverweisung. Einzig im beantragten Strafmass bleibt das Obergericht unter dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag. Die Berufung der Privatklägerin A. ist in Bezug auf die Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gutzuheissen, sie unterliegt indessen mit ihrem Antrag betreffend den zusätzlichen Schuldspruch wegen Schändung, eventualiter sexueller Nötigung.