Die Privatklägerin hatte vor Bezirksgericht im Hauptstandpunkt die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, und eventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich der Zivilforderungen gilt im Strafprozess ebenfalls die Dispositionsmaxime und die Voraussetzungen für eine Klageänderung – die denn auch nicht behauptet werden – sind vorliegend nicht erfüllt. Nachdem mit vorliegendem Urteil der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung verpflichtet wird, besteht für den vor Vorinstanz gestellten Eventualantrag kein Raum.