6.4. Soweit die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung neben einer Genugtuung neu beantragt, dass der Beschuldigte für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungskosten im Zusammenhang mit der Straftat dem Grundsatz nach haftbar zu erklären und für die Bezifferung die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sei, ist darauf nicht einzutreten. Die Privatklägerin hatte vor Bezirksgericht im Hauptstandpunkt die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, und eventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.