nicht von einer schwerwiegenden Traumatisierung ausgegangen werden kann. Auch wohnt sie nach eigenen Angaben unter der Woche mit ihrem Freund zusammen (Protokoll, S. 3), was zumindest darauf schliessen lässt, dass die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht zu einer nachhaltigen Beziehungsunfähigkeit geführt haben. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich nach Ansicht des Obergerichts eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 als angemessen.