Sofern sie ihren Drogenkonsum und die von ihr begangenen Diebstähle ebenfalls auf die Tat zurückführt, kann ihr indessen nicht gefolgt werden, zumal sie ausweislich der Akten bereits vorher Drogen konsumiert und auch bereits einen Diebstahl begangen hatte (UA act. 357; act. 388). A. hat sich nach der Tat sodann – mit Ausnahme eines einmaligen Besuchs – auch nicht in psychologische Behandlung begeben oder anderweitige Hilfsangebote in Anspruch genommen, sondern sie versucht den Vorfall zu verdrängen, weswegen - 29 -