Ist das Kind unter 16 Jahre alt, wird ihm die notwendige Reife von Gesetzes wegen abgesprochen. Insofern ist es auch nur von untergeordneter Natur, ob dieses in die Handlungen eingewilligt hat oder nicht. Vorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass es sich beim Beschuldigten um eine Vertrauensperson von A. gehandelt hat. Dieser hat mit ihr denn auch vergleichsweise schwere sexuelle Handlungen vorgenommen, welche ohne weiteres geeignet waren, in schwerer Art und Weise ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu beeinflussen. Dies gilt umso mehr, als A. vorgängig zur Tat über keine sexuelle Erfahrung verfügte und der Beschuldigte deutlich älter als A. war.