6.3. Der Beschuldigte hat mit A. sexuelle Handlungen vorgenommen, als diese noch minderjährig war. Dabei kam es zu vergleichsweise schweren sexuellen Handlungen wie gegenseitigem Oralverkehr. Auch wenn A. sich den Handlungen nicht widersetzte, erachtet das Obergericht die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (knapp) als erfüllt. Denn Sinn und Zweck von Art. 187 StGB ist es, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Ist das Kind unter 16 Jahre alt, wird ihm die notwendige Reife von Gesetzes wegen abgesprochen.