Der Umfang der Genugtuung hängt vor allem von der Schwere der körperlichen oder psychischen Leiden ab (zur Genugtuung für Opfer von Sexualdelikten samt deren Höhe, insbesondere bei Kindern als Opfern: BGE 125 III 269 = Pra 88 (1999) Nr. 175; allgemein zur Bemessung von Genugtuungen: BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Die Festsetzung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben oder festen Tarifen erfolgt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen).