Das Freizügigkeitsabkommen steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sexuelle Handlungen mit einem minderjährigem Mädchen begangen und eine verhältnismässig schwere Verletzung des geschützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen begangen. Die Legalprognose des nicht geständigen und somit weder einsichtigen noch reuigen Beschuldigten ist ungewiss. Insofern muss bei ihm von einem tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko ausgegangen werden und ist eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bejahen. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.