Dies würde grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gelten («Reneja-Praxis», statt vieler: BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis verschärft. 5.5. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Es stellt sich mithin die Frage nach der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA).