Die Landesverweisung wäre aber auch anzuordnen, wenn auf einen Härtefall erkannt würde. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten können mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht als sehr hoch beurteilt werden. Der Beschuldigte hat indessen sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen und wird dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon 1 Jahr zu vollziehen ist, verurteilt. Es handelt sich dabei um eine vergleichsweise schwere Tat. Es besteht ein entsprechend hohes öffentliches Interesse daran, Minderjährige vor Angriffen auf ihre - 27 -