Der Beschuldigte nimmt am Wirtschaftsleben in der Schweiz teil. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder nun allgemein im Bereich Spedition ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass er auch in Deutschland oder einem anderen Land eine Anstellung finden würde. Insofern ist von intakten Möglichkeiten im Heimatland auszugehen. In einer Gesamtbetrachtung ist das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen.