Da er indessen erst im Erwachsenenalter in die Schweiz migriert ist und hier weder über eine Kernfamilie noch über anderweitige Verwandte verfügt, kann sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders hoch eingestuft werden. Bei einer Aufenthaltsdauer von unter 10 Jahren ist nach der Rechtsprechung regelmässig davon auszugehen sei, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz noch nicht so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte, zumal er den überwiegenden Teil und die besonders prägenden Jahre seines Lebens nicht in der Schweiz verbracht hat.